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Anwaltsbesuch trotz Ausgangssperre

26. März 2020 Franz Heinz

Sowohl in der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 als auch in der später nachgeschobenen Verordnung vom 24.03.2020 wird das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund unter Strafe gestellt.

Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorgehen nicht verfassungswidrig ist – gerne verteidigen wir Sie, falls Sie sich einem Bußgeld oder einem Strafvorwurf ausgesetzt sehen – stellt sich natürlich die Frage, ob der Besuch beim eigenen Anwalt zur Besprechung des eigenen Falls einen solch "triftigen Grund" darstellt.

Im Regelkatalog ist er nicht ausdrücklich genannt. Das Staatsministerium hatte in den FAQ zur Ausgangssperre bislang mitgeteilt, dass es aus seiner Sicht keinen triftigen Grund darstellt - selbst in Eilsachen - den eigenen Anwalt aufzusuchen, um Rechtsrat zu erhalten.

Auf Nachfrage der RAK München hat das Bayerische Staatsministerium nun klarstellen müssen:

Insofern ist nun – erfreulicherweise und hoffentlich auch hinreichend – deutlich gemacht, dass Rechtsrat in dringenden Angelegenheiten selbstredend einen "triftigen Grund" darstellt, das Haus zu verlassen.

Ganz unabhängig davon müssen Sie dies aber nicht tun, um sich von uns beraten zu lassen.

Nach wie vor halten wir unsere Kanzlei für den Publikumsverkehr geschlossen. Per Telefon und Videoschalte stehen wir Ihnen – nach Terminvereinbarung – selbstredend verschlüsselt und in gewohnter Qualität zur Verfügung.

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