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Drohende Strafverfahren bei beantragter Soforthilfe aus dem Corona-Rettungsschirm

3. April 2020 Franz Heinz

In Bayern und auch bundesweit werden derzeit im Zeichen von Corona Rettungsschirme installiert und Schutzschirme ausgebreitet.

Unter Begriffen wie Soforthilfe oder unbürokratische Kredithilfen oder vereinfachte Kurzarbeit wird - politisch wirksam - proklamiert, dass dem Mittelstand zur Vermeidung von Insolvenzen und unnötigen Härten unbürokratisch geholfen werden soll. 

Allerdings lohnt es sich, einen Blick auf das Kleingedruckte zu werfen da der Staat damit nicht intendiert, Geldgeschenke zu verteilen.

So wird zwar das Antragsformular recht knapp gehalten und teilweise auch "nur" eine eidesstattliche Versicherung zum Vorliegen der Voraussetzungen gefordert, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie weist aber bereits vor Antragsstellung unmissverständlich darauf hin:

Gerade der letzte Satz ist dabei durchaus ernst zu nehmen.

Die Soforthilfe in Bayern setzt voraus, dass ein Liquiditätsengpass vorliegt. Damit war bis vor kurzem nun nicht gemeint, dass Ebbe auf dem Konto ist, sondern dass sämtliche (und eben auch die privaten Mittel des Unternehmers) aufgebraucht waren und trotz Einbringens sämtlicher (privater wie betrieblicher) liquider Mittel aufgrund (!) der Krise keine flüssigen Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Viele Unternehmer haben erkannt, dass sie angesichts einer solchen Lesart noch nicht wirklich mit dem Rücken zur Wand stehen und haben vor Antragstellung den politischen Weg beschritten und nachgefragt, ob dies wirklich ernst gemeint ist und das Ergebnis der vollmundig propagierten Unterstützung sein soll.

Inzwischen ist – was aber all den Antragstellern nicht hilft, die bereits zuvor einen (falschen) Antrag gestellt haben – das Staatsministerium ebenfalls zu der Erkenntnis gekommen, dass hier die Voraussetzungen an den Liquiditätsengpass wohl etwas zu strikt vorgenommen wurden und stellt definierend klar:

Aber auch hier sollte ein Antrag mit Bedacht gestellt werden. Voraussetzung bleibt nämlich, dass wegen (!) der Corona-Pandemie – und eben nicht nur anlässlicher der Pandemie und tatsächlich wegen anderer wirtschaftlicher Probleme – die fortlaufenden Einnahmen nicht reichen werden, um die Fixkosten der nächsten drei Monate zu decken.

Ausgeschlossen von den Antragsberechtigten bleiben also all diejenigen, die aufgrund anderer Probleme bereits in Liquiditätsschwierigkeiten stecken oder es bislang nur versäumt haben, einen Insolvenzantrag zu stellen.

 

Hier sind wir bei einem weiteren Punkt.

Zwar ist die Insolvenzantragsfrist vorläufig ausgesetzt worden. Dabei sind aber ebenfalls einige Punkte aus strafrechtlicher Sicht zu beachten.

Zwar entfällt mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 in bestimmten Fällen die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen und so auch die damit einhergehende Strafbarkeit des Geschäftsführers.

Allerdings bleiben die üblicherweise solche Sachverhalte flankierenden Tatbestände weiter gültig. Wer in einer Krise Waren bestellt, Dienstleistungen in Auftrag gibt, Kredite beantragt, etc, läuft also folglich auch weiterhin Gefahr wegen Warenkreditbetrugs oder ähnlicher Straftaten verfolgt zu werden. Isoliert auf das Fehlen der (rein formalen) Insolvenzverschleppung abzustellen bleibt insofern brandgefährlich.

 

Zum anderen entfällt die Insolvenzantragspflicht nicht vollständig. Auch hier gilt:

Geschützt werden auch hier also ausschließlich kerngesunde Unternehmen, die infolge der Krise in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Geschützt werden soll nicht der Unternehmer, der seinen Laden gerade so Spitz auf Knopf über Wasser halten kann und bei dem eine negative Prognose besteht.

So kann man sich - bis auf einige Ausnahmen und Bereiche abgesehen - schon fragen, welches gesund wirtschaftende Unternehmen so wenig Rücklagen hat, dass bei teilweisem Umsatzeinbruch die Fixkosten von drei Monaten nicht mehr gedeckt werden können. Betroffen sind sicher Unternehmen, denen die Tätigkeit nach dem IfSG untersagt wird und / oder die ihren Betrieb komplett einstellen müssen. Allerdings reduzieren sich damit auch die Fixkosten um einen Teil.

Vor diesem Hintergrund kann nur dringend angeraten werden, vor Antragsstellung eine kritische Selbstprüfung vorzunehmen, ob die Beantragung der Soforthilfe wirklich die einzige Möglichkeit ist, das ansonsten gesunde Unternehmen über die drei Monate zu bringen oder ob sich die eigene wirtschaftliche Situation nicht vielleicht doch etwas anders darstellt.

Ansonsten wäre die doch vergleichsweise geringe Finanzspritze mit einem Strafverfahren schlussendlich teuer bezahlt. 

 

Auf der anderen Seite gilt natürlich auch in Fällen in denen das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, dass es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten gibt. Derzeit ändert sich die Informationslage im fast täglichen Rhythmus und was gestern noch galt muss morgen schon nicht mehr gelten. In jedem Einzelfall muss letztendlich daher der Tatnachweis geführt werden, dass die Voraussetzungen der Berechtigung nicht vorgelegen haben. 

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