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Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

22. März 2020 Franz Heinz

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Entwurf, um die Folgen der Covid-19-Pandemie mit gesetzgeberischen Akten abzumildern.

Den Entwurf vom 20.03.2020 finden Sie her: Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

Neben zivilrechtlichen und insolvenzrechtlichen Veränderungen soll insbesondere auch die Strafprozessordnung modifiziert werden.

Ziel der Bundesregierung ist hierbei:

Hierzu soll im Einführungsgesetz zur StPO ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafrechtlichen Hauptverhandlung eingefügt werden.

Damit soll es Gerichten erlaubt werden, die Hauptverhandlung für maximal 3 Monate und 10 Tage (statt bisher 1 Monat) zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

§ 10 StPOEG soll insofern wie folgt gefasst werden:

Spannend ist insofern - und dies bleibt abzuwarten - wann eine Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden kann. Bislang stellten sich die Gerichte immer auf den Standpunkt, dass die Verhandlungsleitung - und damit auch die Terminierung - Kernbereich ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist und daher das Gericht alleine und unabhängig entscheidet, ob die Hauptverhandlung durchgeführt wird oder nicht.

Eine "Unmöglichkeit" der Terminierung aufgrund von Schutzmaßnahmen wurde von den Gerichten in den letzten Wochen gerade nicht angenommen, so dass bezweifelt werden darf, dass ein Einhalten der bisherigen Unterbrechungsfristen nun plötzlich aufgrund von Schutzmaßnahmen nicht mehr möglich sein sollte.

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