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GmbH-Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer

8. Juli 2018 Franz Heinz

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung grundsätzlich für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine entsprechende schriftlich fixierte Geschäftsverteilung mit einem weiteren Geschäftsführer vorliegt.

Der Kläger und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt versuchte zunächst in das Vermögen der Arbeitgeberin zu vollstrecken. Nach den Vollstreckungsversuchen nahm das Finanzamt sowohl den Kläger als auch den Mitgeschäftsführer – wenn auch in geringerem Umfang - per Haftungsbescheid in Anspruch.

Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Er machte geltend, dass der Mitgeschäftsführer für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei, weil nur dieser nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung die steuerlicher Aufgaben zu erledigen habe. Er – der Kläger – sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, weil er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Haftungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Grundsätzlich gelte nämlich dass Prinzip der Gesamtverantwortung für jeden gesetzlichen Vertreter. Dieses Prinzip verlange eine gewissen Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Allerdings könne ausnahmsweise mit einer entsprechenden Geschäftsverteilung die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers begrenzt werden. Die Vereinbarung müsse in diesem Fall eine eindeutige schriftliche und im Vorhin getroffene KLarstellung enthalten, welcher Geschäfstführer für welchen Bereich zuständig sei. Damit solle verhindert werden, dass sich im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise.

Aber selbst im Falle einer solchen Vereinbarung könne das Prinzip der Gesamtverantwortung wieder aufleben. Sobald nämlich die Person des Mit-
geschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordere, z.B. in der finanziellen Krise der Gesellschaft, müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betraute Geschäftsführer einschreiten. Daneben müsse der von diesem Bereich ausgeschlossene Geschäftsführer dafür sorgen, dass er vom Eintritt einer solcher Situation rechtzeitig erfahre. Im vorliegenden Fall läge einen diesen Vorgaben entsprechende Vereinbarung zur Aufgabenverteilung zwischen Kläger und Mitgeschäftsführer nicht vor. 

Im Übrigen habe der Kläger im besonderen Maße die Lohnsteuerabführung überwachen müssen, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Auch in diesem Fall wäre das Prinzip der Gesamtverantwortung wieder aufgelebt, selbst wenn eine schriftliche Aufgabenverteilung noch vorherigen Vorgaben vorhanden gewesen wäre. Für die Erfüllung dieser besonderen Überwachungspflicht genüge nicht eine Steuerberaterin einzubinden und sich in regelmäßigen Abständen über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu in-formieren. Der Geschäftsführer habe zur Erfüllung der Pflicht darauf hinwirken müssen, dass die Löhne nur gekürzt ausbezahlt werden. Die Folge wäre gewesen, dass die Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld hätte einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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