Harter Lockdown auch in Bayern ab dem 16.12.2020
Am 13. Dezember 2020 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, dass Deutschland ab Mittwoch, den 16.12.2020 bundesweit in den "harten" Lockdown geführt wird.
Auch wenn die einzelnen Bundesländer den Beschluss nun noch umsetzen müssen und damit noch nicht sicher feststeht, wie er in Bayern ausgestaltet sein wird, lassen sich doch schon jetzt die folgenden Eckpunkte festhalten:
- Die Maßnahmen der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Dezember 2020 bleiben weiter in Kraft. Dazu gehören insbesondere die
- allgemeinen Ausgangsbeschränkungen, die ein Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlauben und die
- Ausgangssperre, die jeden Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr bei Fehlen gewichtiger und unabweisbarer Gründe bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200 untersagt. Diese Ausgangssperre soll nun auf ganz Bayern ausgeweitet werden.
- Während der Weihnachtsfeiertage soll die allgemeine Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus max. 2 Haushalten zzgl. Kinder bis 14 Jahre) kaum noch gelockert werden. Ein Überschreiten soll nur mit Personen aus dem engsten Familienkreis – also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen – möglich sein.
- Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot kommen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten werden.
- Der Einzelhandel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Geöffnet bleiben:
- der Einzelhandels für Lebensmittel,
- die Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln,
- die Abhol- und Lieferdienste,
- die Getränkemärkte,
- die Reformhäuser,
- die Babyfachmärkte,
- die Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
- die Optiker, Hörgeräteakustiker,
- die Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten,
- die Banken und Sparkassen, Poststellen,
- die Reinigungen, Waschsalons,
- die Stellen des Zeitungsverkaufs,
- die Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
- der Weihnachtsbaumverkauf und
- der Großhandel
- Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden.
- Dienstleistungsbetriebe sollen nicht geschlossen werden, soweit auf eine körperliche Nähe verzichtet werden kann. Geschlossen werden entsprechend:
- Friseursalons,
- Kosmetikstudios,
- Massagepraxen,
- Tattoo-Studios und
- ähnliche Betriebe
- medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
- Wie die bayerische Umsetzung für Schulen ausgestaltet werden wird, bliebt abzuwarten. Voraussichtlich werden diese komplett geschlossen und eine Notbetreuung angeboten. Spannend bleibt der Plan, für Eltern zusätzliche Möglichkeiten zu schaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Abgesehen von der Frage, wer für die Kosten dieses bezahlten Urlaubs aufkommen soll, wird abzuwarten sein, ob entsprechender finanzieller Ausgleich auch für die Angestellten des Freistaates und die Selbstständigen angeboten werden wird.
- Rückkehrer aus dem Ausland müssen auch weiterhin beachten, dass bei Einreise die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde.
Selbstverständlich wird Vorsorge getroffen und Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Im Rahmen dieser Ordnungswidrigkeitenverfahren lässt sich dann auch überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen mit dem Verfassungsrecht in Einklang stehen oder nicht verfassungswidrig sind.