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Kontrolle der allgemeinen Ausgangsbeschränkungen / der Ausgangssperre

8. Januar 2021 Franz Heinz

Bis zur Vierten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 06.05.2020 galt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, das Verlassen der eigenen Wohnung war nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Verließ man die Wohnung ohne triftigen Grund, stellte dies eine Ordnungswidrigkeit dar und konnte (und wird) mit Geldbuße sanktioniert.

Ausdrücklich wurde die Polizei angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle
einer Kontrolle wurde der Betroffene verpflichtet die triftigen Gründe glaubhaft zu machen.

In einer Reihe von Ordnungswidrigkeitenverfahren war nun zu klären, ob die vom Betroffenen als „triftig“ eingestuften Gründe auch „triftig“ im Sinne der Verordnung waren. Dabei stellt sich häufig heraus, dass die Justiz im Nachhinein schlauer ist als der Bürger im Zeitpunkt der Entscheidung, das Haus zu verlassen.

Damit stellte sich schon damals die Frage, ob eine infektionsschutzrechtliche Pflicht, Angaben zu machen mit dem Grundsatz der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Selbstbelastungsfreiheit überhaupt in Einklang zu bringen ist. Möglicherweise - wie dies auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung findet - sind die im Rahmen der Kontrolle erhobenen Angaben im Rahmen eines nachgelagerten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verwertbar.

In der Praxis wurde dies in weiten Teilen ignoriert. Hat der Betroffene erst einmal seine Gründe genannt, wurde vielfach nur noch attestiert, dass diese „nicht triftig“ seien und ein Bußgeld verhängt. Damit einher ging de facto eine Beweislastumkehr und der Betroffene musste nun seine Unschuld beweisen. Möglicherweise hat auch die Staatsregierung diese im Lichte des Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) höchst problematische Konstellation erkannt und reagiert.

Mit Inkrafttreten der Vierten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05.05.2020 jedenfalls wurde die Ausgangsbeschränkung (vorläufig) komplett aufgehoben und erst mit der Zehnten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 08.12.2020 wieder eingeführt.

Mit Inkrafttreten der Elften bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15.12.2020 wurde die allgemeine Ausgangsbeschränkung noch mit einer nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr erweitert.

Selbstverständlich wurden Verstöße gegen die Beschränkungen bußgeldbewehrt und im Rahmen eines recht ausdifferenzierten Bußgeldkatalogs mit einer Regelgeldbuße von 250,- Euro bzw. 500,- Euro je Fall belegt.

Abweichend von den bis Mai 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen wurde der Betroffene jedoch nicht mehr verpflichtet, die triftigen Gründe glaubhaft zu machen.

Damit befindet sich die Regelung der bayerischen Staatsregierung nun in guter Gesellschaft zu der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 5 IfSG, in dem es ausdrücklich heißt:

Auch, wenn hier nur eine Selbstverständlichkeit normiert ist, sollte daran noch einmal erinnert werden.

Mit anderen Worten:

 

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