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Neufassung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15.01.2021 - das gilt ab 18.01.2021

17. Januar 2021 Franz Heinz

Frei nach dem Motto „Bayern lässt nicht locker“ werden die Coronamaßnahmen munter verschärft. Zum zweiten Mal wird nun die 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 geändert.

Im Kern aus der Begründung heißt es:

Mit anderen Worten muss ab Montag überall dort, wo bislang ein einfacher Mund-Nasen-Schutz getragen werden musste, nun eine FFP2-Maske (oder KN95 oder besser) getragen werden.

Die „einfache“ Maskenpflicht gilt nur noch dort, wo lokal (und eben nicht bayernweit) eine Maskenpflicht eingeführt wurde. Beispielsweise in öffentlichen Bereichen bestimmter Parks oder Innenstädte.

Während Mitarbeiter von der Maskenpflicht nicht betroffen sind, müssen Kunden, Patienten und auch Mandanten - wollen sie ein Bußgeld vermeiden - eine FFP2-Maske tragen. 

Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht insgesamt ausgenommen; Kinder bis zum 15. Geburtstag können einen einfachen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen.

 

Mit diesen Neuregelungen setzt sich die Bayerische Staatsregierung über eindeutige Empfehlungen hinweg, die einen derartigen Einsatz FFP2-Masken vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Gesundheitsgefahren kritisch sehen.

So empfiehlt beispielsweise die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 den Einsatz entsprechender Masken im privaten Bereich gerade nicht.

Auch das Robert-Koch-Institut (RKI) schließt sich dieser Einschätzung an und sieht den Anwendungsbereich vor allem im Arbeitsschutz. Dabei ist der Schutzeffekt der Maske freilich nur dann umfassend gegeben, wenn sie durchgehend und dicht sitzt. Bei der Anwendung durch Laien ist ein Eigenschutz daher nicht zwangsläufig gegeben. Sitzt die Maske allerdings ordentlich, wäre ein Arbeitgeber verpflichtet, vor dem bestimmungsgemäßen Einsatz eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen... Welch Glück, dass die Tragepflicht die Mitarbeiter nicht betrifft...

Wer die grundsätzlich als Einwegmasken konzipierten FFP2-Masken mehrmals verwenden möchte, dem sei die recht anschauliche und ausführliche Anleitung der Fachhochschule Münster ans Herz gelegt. Dort wurden die unterschiedlichen Wiederaufbereitungs- bzw. Reinigungsverfahren wissenschaftlich getestet.

 

Ansonsten darf auf den Beitrag zur ersten Änderungsverordnung verwiesen werden, in dem wir versucht haben, die seit 08.01.2021 geltenden Neuregelungen verständlich zusammenzufassen...

 

Hier noch die Verordnungen im Überblick:

1. IfSMV vom 27.03.2020
2. IfSMV vom 20.04.2020
3. IfSMV vom 01.05.2020
4. IfSMV vom 05.05.2020
5. IfSMV vom 29.05.2020
6. IfSMV vom 19.06.2020
7. IfSMV vom 01.10.2020
8. IfSMV vom 30.10.2020
9. IfSMV vom 30.11.2020
10. IfSMV vom 08.12.2020
11. IfSMV vom 15.12.2020
Änderung der 11. IfSMV vom 08.01.2021
Änderung der 11. IfSMV vom 15.01.2021

 

 

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