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Verurteilung wegen Mordes im Hamburger Raserfall rechtskräftig

3. März 2019 Franz Heinz

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 4 StR 345/18

Der Bundesgerichtshof hatte über das Urteil des LG Hamburg vom 19. Februar 2018 – 621 Ks 12/17 – zu entscheiden.

Dort wurde ein zur  Tatzeit 24-jähriger unter anderem wegen Mordes mit zweifachem versuchten Mord zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Anders als im Berliner Raserfall, in dem es um die Ahndung eines illegalen Autorennens mit tödlichem Ausgang ging, ist es dem Landgericht Hamburg gelungen, die Feststellungen so zu treffen, dass sie die Rechtsfolge des Mordes tragen. Das Berliner Urteil wurde bereits durch Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 – aufgehoben.

In Hamburg flüchtete der alkoholisierte Angeklagte mit dem von ihm kurz zuvor gestohlenen Taxi – in der Verdeckungsabsicht des § 211 StGB – vor der Polizei. Dabei wechselte er auf die baulich getrennte dreispurige Gegenfahrbahn und befuhr diese – leicht kurvig verlaufende Strecke – mit bis zu 155 km/h. 

Auf dieser Fahrt kollidierte er frontal mit einem entgegenkommenden Taxi und verursachte dadurch den Tod eines und schwere Verletzungen zwei weiterer Insassen.

Anders als in anderen Raserfällen mit tödlichem Ausgang genügten die getroffenen Feststellungen dem Bundesgerichtshof nun erstmals, um den Vorwurf des Mordes zu begründen.

Nach den Feststellungen war dem Angeklagten, als er absichtlich ... auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln getrennten innerstädtischen Straßen mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, bewusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“

Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte.

Ob und inwieweit mit diesem Urteil nun der Damm gebrochen wurde, auch in anderen Raserfällen mit entsprechenden Feststellungen von einem Kapitaldelikt auszugehen, bleibt abzuwarten. Es zeigt jedoch, wie wichtig es ist, bereits bei der Verteidigung in der Instanz sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Urteilsfeststellungen kommt. 

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als dass die Feststellungen des Landgerichts quasi als Blaupause auch auf eine Reihe weiterer gefährlicher Tätigkeiten zu übertragen sind. 

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