Aktuelles

Bedeutender Fremdschadens nach §§ 142, 69 StGB ab 2.500,00 € (netto).

26. Februar 2019 Franz Heinz

Neben den Verstößen der Trunkenheit im Verkehr ist das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB wohl das häufigste Delikt des Verkehrsstrafrechts.

Die Rechtsfolgen treffen den Betroffenen hierbei häufig besonders empfindlich, da nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn an fremden Sachen ein „bedeutender Schaden“ entstand.

Regelmäßig hat sich die Rechtsprechung damit zu beschäftigen, ab welchem Wert ein „bedeutender Schaden“ vorliegt. Mit Beschluss vom 12. November 2018, Az 5 Qs 73/18, hat nun das Landgericht Nürnberg-Fürth die bislang geltende Wertgrenze deutlich nach oben korrigiert und festgestellt, dass ein solcher „bedeutender Fremdschaden“ erst ab einem Schadensbetrag in Höhe von 2.500,00 € (netto) vorliegt.

Dem Beschluss vorausgegangen, war ein Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden von 1.977,74 € netto entstanden sein soll. Entsprechend beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls, einschließlich des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis. Die damals noch geltende Wertgrenze war überschritten.

Die „vorläufige Entziehung“ der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO darf nur dann angeordnet werden, wenn dringende Gründe für den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB vorliegen. Dies sei aber nicht gegeben.

Mit der Änderung von § 44 Abs. 1 StPO zum 24. August 2017 und der damit geschaffenen Möglichkeit, Fahrverbote von bis zu 6 Monaten – statt bislang bis zu 3 Monaten – zu verhängen, hat auch das Landgericht Nürnberg-Fürth seine Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens angepasst und die Wertgrenze entsprechend nach oben verändert.

NEUERER ARTIKEL ÄLTERER ARTIKEL ZUR ÜBERSICHT