Erste Hilfe

Zu unterscheiden sind die „vorläufige Festnahme" durch die Polizei und die „Untersuchungshaft".

Ohne Vorliegen eines Haftbefehls darf ein Beschuldigter höchstens bis zum Ablauf des Tages nach der Inhaftierung (also dem Folgetag, 24 Uhr) durch die Polizei festgehalten werden. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein eröffneter Haftbefehl vor, stellt der weitere Gewahrsam eine rechtswidrige Freiheitsberaubung dar.

Da die Unterbringung in einem Gefängnis aufgrund eines Haftbefehls einen der schwerwiegendsten Grundrechtseingriffe des Staates in die persönliche Freiheit darstellt, ist dies nur zulässig, wenn neben dem dringenden Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, ein Haftgrund vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Haftgründe sind z.B. Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.

Trotz dieser hohen Anforderungen werden insbesondere aufgrund des Zeitdrucks Haftbefehle häufig unter Außerachtlassung dieser Voraussetzungen gefasst. Hierin, insbesondere in der Begründung des Haftgrundes, liegen häufig eine Reihe von Anhaltspunkten gegen den Haftbefehl vorzugehen.

Als Rechtsmittel stehen Haftprüfung und Haftbeschwerde zur Verfügung. Da diese einander verdrängen und es Sperrfristen zur erneuten Einlegung gibt, ist es wichtig, diese nicht nachlässig zu verwenden.

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