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Cannabis im Straßenverkehr

13. Februar 2019 Franz Heinz

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2019, Aktenzeichen 2 Ss OWi 1607/18

§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer mit psychoaktiv wirkenden Substanzen im Körper ein Kraftfahrzeug führt.

Während die 0,5 Promillegrenze weitestgehend bekannt sein dürfte, ist nach § 24a Abs. 2 StVG auch untersagt, mit THC, also Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, MDA, MDE, MDMA oder Metamphetamin im Blut am Straßenverkehr teilzunehmen.

Anders als beim Alkohol kommt es hierbei grundsätzlich nicht auf das Überschreiten einer bestimmten Konzentration des Wirkstoffs im Blut an. Eine „Drogenfahrt“ wird objektiv also bereits dann angenommen, wenn eine dieser Substanzen im Blut nachgewiesen wird.

Allerdings – und dies wird zunehmend mit der therapeutischen Verordnung von THC relevant – gilt diese Vorschrift dann nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Mit anderen Worten: Beruht der Konsum und damit das Vorhandensein der Substanz auf einer ärztlichen Verschreibung und wurde das Medikament weder überdosiert, noch missbräuchlich verwendet, darf trotz Vorhandenseins dieser Substanz im Blut am Straßenverkehr teilgenommen werden.

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte gerade über einen solchen Fall zu entscheiden, in welchem bei einer festgestellten THC-Konzentration von 11 ng/ml durch den Betroffenen vorgebracht wurde, dass die nachgewiesene berauschende Substanz auf der bestimmungsgemäßen Einnahme als Arzneimittel aufgrund einer für ihn ausgestellten ärztlichen Verordnung beruhe.

Während der Bußgeldrichter am Amtsgericht dies noch als irrelevant einstufte, da der Grenzwert der Rechtsprechung zu § 24a StVG um mehr als das Zehnfache des zulässigen Wertes (1 ng/ml) überschritten wurde und es deswegen gleichgültig wäre, ob die Drogenintoxikation aus legalem oder illegalem Cannabis stamme, sah dies das OLG anders.

Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass eine solche Argumentation vor dem Hintergrund der Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG nicht zulässig sei. Die gesamte Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG – also das Verbot der Teilnahme am Straßenverkehr bei Einnahme der vorgenannten Substanzen – gilt nämlich gerade dann nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt und die Einnahme des Arzneimittels auf einer ärztlichen Verordnung beruht.

Zu prüfen ist dann zwar noch, ob das Arzneimittel nicht missbräuchlich und oder überdosiert konsumiert wurde. Ist auch dies nicht der Fall, ist § 24a Abs. 2 StVG aber schlicht nicht anwendbar.

Erfreulich ist diese Klarstellung insbesondere für all diejenigen, die aufgrund ärztlicher Verordnung entsprechende Substanzen einnehmen müssen und auf eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht verzichten können.

Tatsächlich sollte eine solche Einlassung jedoch ordentlich und nachvollziehbar vorgetragen werden, da das Gericht nur dann zur Prüfung gezwungen ist, wenn es das Vorbringen nicht als "Schutzbehauptung" deklassiert. Glaubt das Gericht den Vortrag nämlich nicht, muss es sich auch inhaltlich damit nicht auseinandersetzen und es bleibt beim Risiko einer entsprechenden Verurteilung.

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