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Kein Handyverstoß bei bloßem Halten des Mobiltelefons

20. Februar 2019 Franz Heinz

Der zuletzt zum 19.10.2017 geänderte § 23 Abs. 1a StVO untersagt die Nutzung von Handys und diverser weiterer Geräte während des Führens eines Kraftfahrzeugs.

Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, welche Handlungen tatsächlich als „Benutzung“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind.

Die Rechtsprechung ging hier bislang von einem relativ weiten Nutzungsbegriff aus – so auch das Amtsgericht Hameln in seinem Urteil vom 17.10.2018.

Erfreulicherweise einstimmig hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – nun entschieden, dass das „bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts“ alleine noch kein „Benutzen“ im Sinne des Gesetzes ist.

Vielmehr müsse – so das Oberlandesgericht – auch ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts bestehen.

Im zugrundeliegenden Fall wurde dem Fahrzeugführer vorgeworfen, das Gerät benutzt zu haben, „indem er dieses in seiner Hand hielt“. Weitere Feststellungen – insbesondere Sprechbewegungen oder eine Bedienung des Displays, konnten nicht festgestellt werden.

Erfreulich ist insofern, dass das Oberlandesgericht nun eine Begrenzung des Tatbestandes vorgenommen hat und alleine durch das „Halten“ eines geeigneten Geräts während der Fahrt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt. Es bleibt abzuwarten, ob sich die übrigen Oberlandesgerichte dieser Rechtsprechung anschließen.

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