Aktuelles

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

30. März 2020 Franz Heinz

Die Bayerischen Staatsministerien haben in einer Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 27. März 2020, Az. C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154 die bei Verstößen gegen die Ausgangssperre drohenden Ordnungswidrigkeitentatbestände bayernweit geordnet und die Regelgeldbußen vereinheitlicht.

Ob das besonders gelungen ist und einer Prüfung im Einzelfall standhält, wird abzuwarten sein. Als grobe Orientierung wird aber mit der Verhängung der folgenden Geldbußen zu rechnen sein:

 

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz in Euro
1 § 1 Abs. 2 Satz 1 VO Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
2 Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen Betreiber 500,00 Euro
3 § 1 Abs. 1 VO Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht 150,00 Euro
4 Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen Betreiber 500,00 Euro
5 § 1 Abs. 3 Buchst. a VO Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht 500,00 Euro
6 § 1 Abs. 3 Buchst. b VO Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege Person, welche eine genannte Einrichtung betritt 500,00 Euro
7 § 1 Abs. 3 Buchst. c VO Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Person, welche eine genannte Einrichtung betritt 500,00 Euro
8 § 1 Abs. 3 Buchst. d VO Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) Person, welche eine genannte Einrichtung betritt 500,00 Euro
9 § 1 Abs. 3 Buchst. e VO Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen Person, welche eine genannte Einrichtung betritt 500,00 Euro
10 § 1 Abs. 4 VO Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt 150,00 Euro
11 Nr. 2 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Betrieb v. Einrichtungen, die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen Betreiber 5.000,00 Euro
12 Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden (ausgenommen solche des täglichen Bedarfs – vgl. VO) Betreiber 5.000,00 Euro
13 Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in Dienstleistungsbetrieben Betreiber 500,00 Euro
14 Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) Betreiber 1.000,00 Euro
15 Nr. 1.1 bis 1.3 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 AV vom 13.03.2020 „Schulen“, ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5 Betreiber 2.500,00 Euro
16 Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 6 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ Betreten der in den Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung (ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5) Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personen-sorgeberechtigte 150,00 Euro
17 Nr. 6 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach den Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen Personen-sorgeberechtigte 500,00 Euro
18 AV v. 17.03.2020 „Hochschulen“ Betreten einer Hochschule Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten 500,00 Euro

 

Im Übrigen ist die Öffnungsklausel

zu berücksichtigen mit der schon vorbeugend weitere Allgemeinverfügungen und Verordnungen in den Bußgeldkatalog inkorporiert werden.

 

Und im Übrigen wird bei der Gelegenheit durch die Ministerien auch gleich noch darauf hingewiesen, dass insbesondere bei den folgenden Konstellationen (aber auch das nicht abschließend) Straftaten vorliegen (können), die dann direkt von der Staatsanwaltschaft (oder der Polizei als deren Ermittlungsbeamten) verfolgt werden:

 

Lfd. Nr. Norm Verstoß Strafnorm
1 Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Abhaltung von oder Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen § 75 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4 IfSG
2 § 1 Abs. 4, 5 VO i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Ausgangsbeschränkung, wenn in Gruppen gegen die Ausgangsbeschränkung verstoßen wird, weil dann auch Verstoß gegen das Versammlungsverbot vorliegt (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) § 75 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4 IfSG
3 Nr. 2 AV v. 16.03.2020 i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Betreiben von Einrichtungen der Freizeitgestaltung, wenn in der geschlossenen Einrichtung eine verbotene Veranstaltung stattfindet (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) § 75 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4 IfSG
4 § 1 Abs. 2 VO i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Betreiben von Gastronomiebetrieben, wenn in der geschlossenen Gaststätte eine verbotene Veranstaltung stattfindet (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) § 75 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4 IfSG

 

NEUERER ARTIKEL ÄLTERER ARTIKEL ZUR ÜBERSICHT