Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“
Die Bayerischen Staatsministerien haben in einer Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 27. März 2020, Az. C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154 die bei Verstößen gegen die Ausgangssperre drohenden Ordnungswidrigkeitentatbestände bayernweit geordnet und die Regelgeldbußen vereinheitlicht.
Ob das besonders gelungen ist und einer Prüfung im Einzelfall standhält, wird abzuwarten sein. Als grobe Orientierung wird aber mit der Verhängung der folgenden Geldbußen zu rechnen sein:
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in Euro |
1 | § 1 Abs. 2 Satz 1 VO | Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
2 | Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen | Betreiber | 500,00 Euro |
3 | § 1 Abs. 1 VO | Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands | Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht | 150,00 Euro |
4 | Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen | Betreiber | 500,00 Euro |
5 | § 1 Abs. 3 Buchst. a VO | Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht | 500,00 Euro |
6 | § 1 Abs. 3 Buchst. b VO | Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
7 | § 1 Abs. 3 Buchst. c VO | Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
8 | § 1 Abs. 3 Buchst. d VO | Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
9 | § 1 Abs. 3 Buchst. e VO | Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
10 | § 1 Abs. 4 VO | Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe | Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt | 150,00 Euro |
11 | Nr. 2 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Betrieb v. Einrichtungen, die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen | Betreiber | 5.000,00 Euro |
12 | Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden (ausgenommen solche des täglichen Bedarfs – vgl. VO) | Betreiber | 5.000,00 Euro |
13 | Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in Dienstleistungsbetrieben | Betreiber | 500,00 Euro |
14 | Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) | Betreiber | 1.000,00 Euro |
15 | Nr. 1.1 bis 1.3 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ | Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 AV vom 13.03.2020 „Schulen“, ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5 | Betreiber | 2.500,00 Euro |
16 | Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 6 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ | Betreten der in den Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung (ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5) | Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personen-sorgeberechtigte | 150,00 Euro |
17 | Nr. 6 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ | Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach den Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen | Personen-sorgeberechtigte | 500,00 Euro |
18 | AV v. 17.03.2020 „Hochschulen“ | Betreten einer Hochschule | Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten | 500,00 Euro |
Im Übrigen ist die Öffnungsklausel
zu berücksichtigen mit der schon vorbeugend weitere Allgemeinverfügungen und Verordnungen in den Bußgeldkatalog inkorporiert werden.
Und im Übrigen wird bei der Gelegenheit durch die Ministerien auch gleich noch darauf hingewiesen, dass insbesondere bei den folgenden Konstellationen (aber auch das nicht abschließend) Straftaten vorliegen (können), die dann direkt von der Staatsanwaltschaft (oder der Polizei als deren Ermittlungsbeamten) verfolgt werden:
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Strafnorm |
1 | Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Abhaltung von oder Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen | § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG |
2 | § 1 Abs. 4, 5 VO i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Ausgangsbeschränkung, wenn in Gruppen gegen die Ausgangsbeschränkung verstoßen wird, weil dann auch Verstoß gegen das Versammlungsverbot vorliegt (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) | § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG |
3 | Nr. 2 AV v. 16.03.2020 i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Betreiben von Einrichtungen der Freizeitgestaltung, wenn in der geschlossenen Einrichtung eine verbotene Veranstaltung stattfindet (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) | § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG |
4 | § 1 Abs. 2 VO i.V.m. Nr. 1 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ | Betreiben von Gastronomiebetrieben, wenn in der geschlossenen Gaststätte eine verbotene Veranstaltung stattfindet (für Veranstalter/Organisator und Teilnehmer) | § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG |