Neufassung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 08.01.2021 - das gilt ab 11.01.2021:
Bis ins Klein-Klein durchreglementiert wird unser Kontaktverhalten inzwischen durch die in hoher Schlagzahl erlassenen Verordnungen unserer Regierung. Zunehmend regt sich Unverständnis über diese in vielen Bereichen von logischen Brüchen geprägten und wenig nachvollziehbaren Einzelfallregelungen. Die Verordnungsbegründungen attestieren dabei, dass die Maßnahmen die erhofften Erfolge nicht erbrachten. Man muss sich bemühen, den Blick auf das große Ganze nicht zu verlieren.
Problematisch wird das alles, wenn daneben Verstöße mit erheblichen Strafen sanktioniert werden, das Regelungskonstrukt aber an Transparenz verliert. Es wäre begrüßenswert gewesen, hätte man eine 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen und nicht (nur) die 11. durch eine Änderungsverordnung aktualisiert...
Was gilt aber nun im Einzelnen? Legen wir also die beiden Verordnungen nebeneinander:
- § 1 bis § 3 der 11. IfSMV vom 15.12.2020 gelten unverändert fort.
- Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung und Kontaktdatenerfassung gilt bis zum 31.01.2021
- Die Allgemeine Ausgangsbeschränkung gilt unverändert fort. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt – wobei diese sehr weit gefasst bleiben.
- Die nächtliche Ausgangssperre gilt unverändert fort. Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist schlicht untersagt, es sei denn, es liegen gewichtige und unabweisbare Gründe vor.
- Diese Gründe müssen Sie haben - Sie müssen sie nicht nachweisen und auch nicht benennen. Im Gegenteil! Warum jede Aussage im Falle einer Kontrolle schädlich sein kann, können Sie auch hier nachlesen.
- Die Kontaktbeschränkung des § 4 wird verschärft.
- Der gemeinsame Aufenthalt ist nur noch Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Alle anderen Kinder werden wieder gezählt.
- Mit anderen Worten darf nur noch eine Person zu Besuch kommen oder nur eine Person besucht werden.
Das gilt sowohl bei Treffen im Freien, als auch bei Besuchen zu Hause.
- Zu beachten bleibt, dass für das Verlassen der Wohnung ein triftiger Grund nach § 2 notwendig bleibt.
- Die Regelungen zu Veranstaltungen und Feiern, sowie zu Gottesdiensten bleiben unverändert. Ebenso die Beschränkungen des Demonstrationsrechts, des Öffentlichen Nahverkehrs und der speziellen Besuchsregelungen. Auch keine Veränderungen bei den Beschränkungen zum Sport und den Freizeiteinrichtungen.
- Marginale Änderungen gibt es hinsichtlich des Einzelhandels. Dieser bleibt zwar geschlossen, die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist aber unter engen Voraussetzungen zulässig.
- Die Schulen bleiben bis 31.01.2021 geschlossen. Auch sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt.
- Zusätzlich besteht Maskenpflicht auf dem Schulgelände (zB während der Notbetreuung und in der Verwaltung), die unter bestimmten Voraussetzungen jedoch aufgehoben werden kann.
- Die Regelungen zur Außerschulischen Bildung, zu den Musikschulen und Fahrschulen bleiben unverändert untersagt. Bibliotheken, Museen, Theater, Tiergärten und Archive bleiben geschlossen.
- Wer in einem Landkreis (oder Stadt) mit einer Inzidenz > 200 wohnt, dem sind touristische Tagesausflüge (d.h. Ausflüge, die der Freizeitgestaltung (z.B. Wandern, Spazierengehen, freizeitsportliche Aktivitäten) dienen) über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort hinaus untersagt. Maßgeblich ist die Gemeindegrenze!
Gerne können Sie mit dem Umkreisrechner Ihren persönlichen Bewegungsradius anzeigen lassen.
- Beachten Sie, dass Ihre Gemeinde von der Regelung auch dann betroffen ist, wenn der Landkreis, zu dem Ihre Gemeinde gehört, betroffen ist. Selbst wenn in Ihrer Gemeinde keine Infektion vorliegt, dürfen Sie sich aus Ihrer Gemeinde nicht mehr als 15 km bewegen!
- Beachten Sie auch, dass diese Regelung die Bewohner einer Gemeinde betrifft.
Natürlich dürfen Sie (aus einem nicht betroffenen) Landkreis in einen solchen Hotspot im Rahmen eines touristischen Tagesausflugs reisen. Aktuell sind touristische Besuche im Hotspot Nürnberg oder München erlaubt, während Nürnberger oder Münchner selbst nach einem negativen Coronatest ihre Gemeinde nicht verlassen dürfen.
- Nachdem Verstöße gegen diese Regelung sanktioniert werden, bleibt spannend, was unter den weiterhin erlaubten nichttouristischen Tagesausflügen zu verstehen ist.
Die Verordnung schweigt sich dazu aus. Nach den bisherigen Pressemitteilungen sind damit jedenfalls Familienbesuche (aber beachten Sie das Kontaktverbot!) und Einkäufe gemeint. Sport und Bewegung an der frischen Luft fallen nach Auffassung der Landesregierung in den Bereich der „touristischen Ausflüge“.
- Auch hier der ernstgemeinte Tipp für den Fall einer Kontrolle: Machen Sie keine Angaben zu dem Grund, warum Sie zu diesen Zeitpunkt an diesem Ort sind. Warum können Sie auch hier nachlesen.
Hier noch die Verordnungen im Überblick:
1. IfSMV vom 27.03.2020
2. IfSMV vom 20.04.2020
3. IfSMV vom 01.05.2020
4. IfSMV vom 05.05.2020
5. IfSMV vom 29.05.2020
6. IfSMV vom 19.06.2020
7. IfSMV vom 01.10.2020
8. IfSMV vom 30.10.2020
9. IfSMV vom 30.11.2020
10. IfSMV vom 08.12.2020
11. IfSMV vom 15.12.2020
Änderung der 11. IfSMV vom 08.01.2021