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Neufassung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 08.01.2021 - das gilt ab 11.01.2021:

9. Januar 2021 Franz Heinz

Bis ins Klein-Klein durchreglementiert wird unser Kontaktverhalten inzwischen durch die in hoher Schlagzahl erlassenen Verordnungen unserer Regierung. Zunehmend regt sich Unverständnis über diese in vielen Bereichen von logischen Brüchen geprägten und wenig nachvollziehbaren Einzelfallregelungen. Die Verordnungsbegründungen attestieren dabei, dass die Maßnahmen die erhofften Erfolge nicht erbrachten. Man muss sich bemühen, den Blick auf das große Ganze nicht zu verlieren.

Problematisch wird das alles, wenn daneben Verstöße mit erheblichen Strafen sanktioniert werden, das Regelungskonstrukt aber an Transparenz verliert. Es wäre begrüßenswert gewesen, hätte man eine 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen und nicht (nur) die 11. durch eine Änderungsverordnung aktualisiert...

Was gilt aber nun im Einzelnen? Legen wir also die beiden Verordnungen nebeneinander:

Hier noch die Verordnungen im Überblick:

1. IfSMV vom 27.03.2020
2. IfSMV vom 20.04.2020
3. IfSMV vom 01.05.2020
4. IfSMV vom 05.05.2020
5. IfSMV vom 29.05.2020
6. IfSMV vom 19.06.2020
7. IfSMV vom 01.10.2020
8. IfSMV vom 30.10.2020
9. IfSMV vom 30.11.2020
10. IfSMV vom 08.12.2020
11. IfSMV vom 15.12.2020
Änderung der 11. IfSMV vom 08.01.2021

 

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