Erste Hilfe

1. Frage: Beschuldigter oder Zeuge?

Zu keinem Zeitpunkt ist der Beschuldigte verpflichtet zur Sache Angaben zu machen. Nach den Erfahrungen in vielen Fällen der Verteidigung sind Aussagen in dieser Drucksituation immer gefährlich, meist auch schädlich. Keinen Nachteil erfährt man, wenn man von seinem Recht, mit einem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten, Gebrauch macht. Es gibt keine prozessualen Vorteile eines solchen „übereilten" „Geständnisses". Liegen die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vor, wird dieser in jedem Fall erlassen (die Polizeibeamten haben hierüber keine Entscheidungsmacht), liegen sie nicht vor, wird man auch ohne „Geständnis" freigelassen. Häufig werden durch solche vorschnellen „Geständnisse" die Voraussetzungen für einen Haftbefehl jedoch erst geschaffen. Der Beschuldigte schafft sich somit selbst einen Haftbefehl – selbstverständlich ohne dies zu wissen...

Umgekehrt schadet ein erst im Rahmen des Vorverfahrens abgegebenes Geständnis nicht. Auch nach Akteneinsicht kann – und erst zu diesem Zeitpunkt ist nachvollziehbar, in welche Richtung tatsächlich ermittelt wird und wieviel Wissen die Ermittlungsbehörden bereits haben – eine Stellungnahme, ggfls. auch ein Geständnis abgegeben werden.

Bis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht zu „schweigen", so schwer es auch fällt, birgt zudem den großen Vorteil, dass eventuelle Trümpfe noch nicht ausgespielt sind und Gegenstand einer Absprache werden können.

Aus diesem Grund gilt bis zur Rücksprache mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens uneingeschränkt der Grundsatz: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!"

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